Schornsteinfegerwesen

Grundsätzliches zum Schornsteinfeger-Handwerksrecht

Das bundesrechtlich geregelte Schornsteinfegerwesen unterliegt im Vergleich zu anderen Gewerben besonderen gesetzlichen Regelungen.

Im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung wurden im Wesentlichen für Eigentümer folgende gesetzlichen Regelungen getroffen:

Handlungspflicht

Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, eigenverantwortlich und fristgerecht die Reinigung und Überprüfung Ihrer Feuerungsanlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG).

Grundlage hierfür stellt der sogenannte Feuerstättenbescheid dar, den Eigentümer von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten haben. Darin ist festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen in den jeweiligen Liegenschaften innerhalb welcher Zeiträume durchführen sind.

Wahlrecht für die turnusgemäßen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten

(privat-rechtliche Schornsteinfegertätigkeiten)

Es besteht für alle Hauseigentümer die Möglichkeit, für die mit dem Feuerstättenbescheid festgelegten privatrechtlichen Überprüfungs-, Kehr- und Messtätigkeiten einen Schornsteinfeger zu wählen. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, den bisherigen Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Tätigkeiten zu beauftragen.

Der ausgewählte Schornsteinfeger muss aufgrund seiner persönlichen Qualifikation zur Ausführung der Schornsteinfegertätigkeiten berechtigt sein. Die Berechtigung kann im Schornsteinfeger-Register beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachgelesen werden (§ 3 SchfHwG):

Öffentlich-rechtliche Schornsteinfegertätigkeiten

Das Wahlrecht hinsichtlich des ausführenden Schornsteinfegers gilt nicht für die hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Schornsteinfegertätigkeiten:

Feuerstättenschau (zweimal in 7 Jahren) gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG

  • Erlass des Feuerstättenbescheides gemäß § 14a SchfHwG
  • Bauabnahme von Feuerstätten und Schornsteinen
  • Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit
  • Führen des Kehrbuches und Kontrolle, ob die Schornsteinfegerarbeiten entsprechend den Feuerstättenbescheiden durchgeführt wurden
  • Durchführung behördlich veranlasster Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer die notwendigen Arbeiten nicht fristgerecht veranlasst haben.

Diese hoheitlichen Tätigkeiten darf ausschließlich der zuständige, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen. In Osnabrück gibt es insgesamt 15 Kehrbezirke. Für jeden Kehrbezirk gibt es einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Wer für welche Liegenschaft als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig ist, kann im Internet im amtlichen Stadtplan der Stadt Osnabrück in Erfahrung gebracht werden. Dort bitte die gewünschte Straße und Hausnummer eingeben. Anschließend wird bei den Daten auf der rechten Bildschirmseite u. a. der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger angezeigt.

Zudem besteht eine Informationsmöglichkeit auf der Homepage der Schornsteinfeger-Innung Osnabrück-Emsland.

Nachweis der durchgeführten privatrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten

Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger mit einem Formblatt nachzuweisen, falls der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten nicht selbst ausgeführt hat (§ 4 Abs. 1 SchfHwG).

Die Eigentümer erhalten dazu ein Formblatt, das der beauftragte Schornsteinfegerbetrieb ausgefüllt hat und welches nach der auch vom Eigentümer erfolgten Unterschrift an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weitergeleitet wird.

Wissenswertes zu den Kosten für Schornsteinfegerarbeiten

Die Gebühren für die privatrechtlichen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten können im Rahmen der Vertragsfreiheit frei zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden für ihre öffentlich-rechtlichen Arbeiten hingegen auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung bezahlt.

Mitteilungspflichten

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen an ihren überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG).

Eigentümer von Eigentumswohnungen sind betroffen, sofern sich Feuerungsanlagen in Ihrem Sondereigentum befinden. Bei Anlagen im Allgemeineigentum, zum Beispiel Schornsteine und Zentralheizungen, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet.

Ansprechpartner bei Rückfragen

Für Rückfragen zum Schornsteinfegerwesen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Stadt Osnabrück, Fachbereich Städtebau, Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege, gerne zur Verfügung:

Tina Wischmeier

Telefon: 0541 323-2542
wischmeiertnoSpam@osnabruecknoSpam.de

Fachbereich Städtebau
Lohstraße 6
49074 Osnabrück

Luisa Wallenhorst

Telefon: 0541 323-2674
Wallenhorst.LnoSpam@osnabruecknoSpam.de

Fachbereich Städtebau
Lohstraße 6
49074 Osnabrück

Kehrbezirke

Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Übersicht der Kehrbezirke in Osnabrück

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Auflösung des Kehrbezirks OS/EL 7-07 OS -Wüste

Der Kehrbezirk OS/EL 7-07 OS-Wüste wird zum 1. Mai 2024 aufgelöst und auf die Kehrbezirke OS/EL 7-01 OS-Sutthausen, 7-08 Osnabrück I, 7-14 Osnabrück VII und 7-15 Osnabrück VIII aufgeteilt. Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jeweils zuständig ist, kann unter geo.osnabrueck.de/stadtplan abgefragt werden.

Für den Kehrbezirk OS/EL 7-10 Osnabrück III wurde Herr Schornsteinfegermeister Michael Gausing,  Klusstraße 9, 49074 Osnabrück, Telefon 0541-20017417, zum 1. Oktober 2023 nach den Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt.

Zum 1. Januar 2022 werden nach den Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die folgenden Schornsteinfegermeister zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bestellt:

  • Kehrbezirk OS/EL 7-02 OS-Voxtrup: Herr Reinhold Kenning, Am Buschbach 12, 49549 Alfhausen, Telefon: 05464 2595
  • Kehrbezirk OS/EL 7-03 OS-Lüstringen: Herr Olaf Schön, Heinrich-Schmedt-Str. 48, 49124 Georgsmarienhütte, Telefon: 05401 460032
  • Kehrbezirk OS/EL 7-05 OS-Haste: Herr Michael Weretycki, Bunsenstr. 2, 49134 Wallenhorst, Telefon: 0541 18556469
  • Kehrbezirk OS/EL 7-07 OS-Wüste: Herr Frank Simon, Limberger Str. 16, 49080 Osnabrück, Telefon: 0541 44014941
  • Kehrbezirk OS/EL 7-08 Osnabrück I: Herr Markus Knierim, Jenny-von-Voigts-Str. 8, 49086 Osnabrück, Tel.: 0541/9987341
  • Kehrbezirk OS/EL 7-09 Osnabrück II: Herr Eugen Huber, Hüggelstr. 19, 49205 Hasbergen, Telefon: 05405 8957660
  • Kehrbezirk OS/EL 7-11 Osnabrück IV: Herr Lars Siebels, Atterstr. 66, 49090 Osnabrück, Telefon: 0541 1208496
  • Kehrbezirk OS/EL 7-12 Osnabrück V: Herr Carsten Spreu, Von-Scheffel-Str. 32, 49086 Osnabrück, Telefon: 0541 5828081
  • Kehrbezirk OS/EL 7-13 Osnabrück VI: Herr Stefan Lerch, Auguststr. 20A, 49078 Osnabrück, Telefon: 0541 4042957
  • Kehrbezirk OS/EL 7-15 Osnabrück VIII: Herr Uwe Kemper, Lipper Winkel 1, 49078 Osnabrück, Telefon: 0541 4042997

Für den Kehrbezirk OS/EL 7-01 OS-Sutthausen wurde Herr Schornsteinfegermeister Florian Frimming, Frankstr. 5, 48531 Nordhorn, Telefon 05921 7882282, zum 1. August 2021 nach den Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt.

Auflösung des Kehrbezirks Dodesheide

Der Kehrbezirk OS/EL 7-04 OS-Dodesheide wurde zum 2. November 2020 aufgelöst und auf die Kehrbezirke OS/EL 7-09, 7-10, 7-12, 7-13 und 7-15 aufgeteilt. Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jeweils zuständig ist, kann unter geo.osnabrueck.de/stadtplan abgefragt werden. 

Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Für den Kehrbezirk OS/EL 7-16 Osnabrück IX wurde Schornsteinfegermeister Andreas Mosel, Klarastraße 2, 49080 Osnabrück, Telefon 0541 76099644, zum 7. März 2020 nach den Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt.

Für den Kehrbezirk OS/EL 7-14 Osnabrück VII wurde Schornsteinfegermeister Sascha Große-Hartlage, Cheruskerweg 1B, 49086 Osnabrück, Telefon 0541 7103656, zum 15. Mai 2019 nach den Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt.

Hinweis:

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind in ihrem Bezirk für die öffentlich-rechtlichen Schornsteinfegertätigkeiten zuständig. Sie kümmern sich unter anderem um die sogenannten Feuerstättenbescheide, die regeln, welche Arbeiten in welchen Abständen zu erledigen sind. Hierfür führen Sie zweimal in sieben Jahren die Feuerstättenschau durch, bei der alle Feuerungsanlagen im Kehrbezirk begutachtet werden. Dies dient vor allem dem vorbeugenden Brandschutz. Außerdem sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Abnahme von Feuerungsanlagen zuständig.

Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für eine Liegenschaft zuständig ist, ist der unten verlinkten Karte und Straßenliste zu entnehmen. Darüber hinaus kann der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Geodatenportal der Stadt Osnabrück (Adresssuche) oder auf der Website Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks abgefragt werden.

Für Rückfragen zum Schornsteinfegerwesen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Stadt Osnabrück, Fachbereich Städtebau, Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege, gerne zur Verfügung: