Informationen zur Gasmangellage - Appell zum Energiesparen

Zurzeit gilt vor allem eines: Energie einsparen! Tipps gibt es hier.

  • Wo erhalte ich Informationen?
     
  • Wo erhalte ich Informationen in meiner Sprache?
     
    • Informationen in mehreren Fremdsprachen sind in Vorbereitung
       
  • Wo erhalte ich Energiespartipps?
     
    • Energiespartipps der Stadtwerke unter www.stadtwerke-osnabrueck.de
    • Internetrecherche
    • Wichtig: Keine alternativen Heizmittel wie Grill, offene Flamme etc. in geschlossenen Räumen verwenden. Es besteht Brandgefahr und zudem Lebensgefahr durch Ersticken!
       
  • Bin ich ein geschützter Kunde?

    Geschützte Kunden sind Privathaushalte, soziale Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Pflege-/Altenheime etc.), Polizei/Feuerwehr sowie kleinere Gewerbekunden. Nicht geschützte Kunden sind sog. RLM-Kunden – das sind Großverbraucher (Industrie- und große Gewerbekunden), die aufgrund ihres hohen Energieverbrauchs eine sogenannte „Registrierende Leistungsmessung“ haben –, die keine Systemrelevanz haben. Eine Abschaltung würde geringere wirtschaftliche Schäden zur Folge haben. In Osnabrück gibt es rund 70 nicht geschützte Kunden.

    Als geschützte Kunden gelten im Detail:
     
    • Alle Letztverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunde)
    • Alle sog. SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime.
    • Sog. RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z.B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500 kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh)
    • Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.
       
  • Ablauf der Notfallstufen
     
    • Die erste Stufe des Notfallplans ist die Frühwarnstufe: Die gilt dann, wenn es Hinweise dafür gibt, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt.
    • Dann folgt die Alarmstufe, die jetzt in Kraft ist: Bei einer Störung der Gasversorgung oder außergewöhnlich hohen Gasnachfrage, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, wird die Alarmstufe ausgerufen. Hier geht man aber davon aus, dass der Markt noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen. Sprich: Die SWO Netz bleibt als örtlicher Netzbetreiber in der Verantwortung und liefert Gas.
    • Anders bei der dritten, der Notfallstufe: Sie ist gekennzeichnet durch eine außergewöhnlich hohe Gasnachfrage, erhebliche Störung der Gasversorgung oder andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage. Ungeschützte Kunden werden abgeschaltet. In einer weiteren Stufe – aber auch erst dann (!) – können auch geschützte Kunden abgeschaltet werden. Dieses Szenario ist zurzeit nicht wahrscheinlich.
       
  • Finanzielle Unterstützung Energiekosten

    Bei den aktuell hohen Energiepreisen kommen viele Haushalte mit geringem Einkommen an ihre Grenzen. Hier unterstützt das Wohnungsmanagement der Stadt Osnabrück: Die Mitarbeiter prüfen für Sie, ob Sie Anspruch auf Sozialleistungen als finanzielle Unterstützung bei Ihren Energiekosten haben. Ansprechpartner unter https://service.osnabrueck.de/de/einrichtungen/-/egov-bis-detail/einrichtung/4642/show

    Hinweis: Heizkostenzuschuss bei Wohngeldbezug

    Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses für Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld, die im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld erhalten haben, erfolgt automatisch. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden.

    Wohngeldberechtigt? Wer sich nicht sicher ist, ob eine Wohngeld-Berechtigung vorliegt, kann den Wohngeldrechner unter service.osnabrueck.de/wohngeldrechner nutzen.
     
  • Vorbereitung auf Notlagen

    Wie Sie sich ganz allgemein auf Notlagen vorbereiten, erfahren Sie auf den Seiten des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).